Betreuungssituation | Amtliche Vorgaben | Kommunikation und Kontakt. Betrifft: COVID-19 in Bezug auf die KITAs der Evangelischen Kirchengemeinde in Ebersberg und Kirchseeon.
Ideen und Impulse rund um Familie-Sein und Ostern, Zeit mit und für Kinder, finden Sie auf der Website, z.B. hier.
Liebe
Eltern,
unsere
Einrichtungen bleiben aufgrund der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums
bis einschließlich 19.04.2020 geschlossen.
Ausgenommen
von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen
Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder
betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.
Die Eltern dürfen diese Kinder auch in die Einrichtungen bringen und von dort
wieder abholen, es gelten entsprechende Ausnahmen von den
Ausgangsbeschränkungen.
Eine
Notbetreuung wird angeboten, wenn
· ein
Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege
tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in
dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.
Die
Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-)
Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch den Rettungsdienst
einschließlich der Luftrettung. Hier geht es aber nicht nur um Ärzte und
Pfleger, sondern um alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs
dienen: Dazu zählt etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche. Die Pflege
umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die
kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem
(Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).
oder
· beide
Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die
Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig
und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser
Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Voraussetzung ist in
diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die
Betreuung zu übernehmen.
Zu
den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle
Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr
(Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen
Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung),
der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen-
und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien
(insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und
Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat,
Justiz und Verwaltung dienen.
Alleinerziehend
bedeutet, dass das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem
Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson
dienen kann. Das Kind bzw. die weitere volljährige Person gehört zum Haushalt,
wenn die Person in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet
ist.
Des
Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:
· das Kind
weist keine Krankheitssymptome auf,
· das Kind
war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit
infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine
Krankheitssymptome auf,
· das Kind
hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut
(RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder
innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (hier
tagesaktuell abrufbar), oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind
14 Tage vergangen und es zeigt keine Krankheitssymptome.
Sollten sie davon betroffen sein, ist hierüber dem Kindergarten eine Erklärung abzugeben Kinderbetreuung – aktuelles Formular-Erklaerung-Notbetreuung, die sie zusammen mit weitergehenden Informationen – etwa dazu, was systemkritische Arbeitsplätze sind – auf der Homepage des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales finden: Information Staatsregierung aktualisiert.
Bitte
informieren Sie uns einen Tag vorher per Email, wenn Sie eine Notfallbetreuung
in Anspruch nehmen möchten, damit wir den Bedarf entsprechend planen können.
Wir
wünschen Ihnen als Eltern und Ihren Kindern insbesondere unter den
Ausgangsbeschränkungen viel Geduld und Kraft, aber auch Freude und Vergnügen in
der gemeinsam verbrachten Zeit.
Jochen Knöchel, Bevollmächtigter KITA-Geschäftsführer der Evang.-Luth. Kirchengemeinden Ebersberg, Grafing und Wasserburg
Betreuungssituation | Amtliche Vorgaben | Kommunikation und Kontakt. Betrifft: COVID-19 in Bezug auf die KITAs der Evangelischen Kirchengemeinde in Ebersberg und Kirchseeon.
Ideen und Impulse rund um Familie-Sein und Ostern, Zeit mit und für Kinder, finden Sie auf der Website, z.B. hier.
Liebe Eltern,
unsere Einrichtungen bleiben aufgrund der Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums bis einschließlich 19.04.2020 geschlossen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Kinder, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Die Eltern dürfen diese Kinder auch in die Einrichtungen bringen und von dort wieder abholen, es gelten entsprechende Ausnahmen von den Ausgangsbeschränkungen.
Eine Notbetreuung wird angeboten, wenn
· ein Erziehungsberechtigter im Bereich der Gesundheitsversorgung oder der Pflege tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist.
Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch den Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung. Hier geht es aber nicht nur um Ärzte und Pfleger, sondern um alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen: Dazu zählt etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).
oder
· beide Erziehungsberechtigte des Kindes, im Fall von Alleinerziehenden der oder die Alleinerziehende, in sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind. Voraussetzung ist in diesem Fall, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.
Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der sonstigen Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.
Alleinerziehend bedeutet, dass das Kind mit ihm oder ihr in einem Haushalt wohnt und in diesem Haushalt keine weitere volljährige Person wohnt, die als Betreuungsperson dienen kann. Das Kind bzw. die weitere volljährige Person gehört zum Haushalt, wenn die Person in derselben Wohnung mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist.
Des Weiteren gelten folgende Voraussetzungen:
· das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
· das Kind war nicht in Kontakt zu infizierten Personen bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen sind 14 Tage vergangen und das Kind weist keine Krankheitssymptome auf,
· das Kind hat sich nicht in einem Gebiet aufgehalten, das durch das Robert Koch-Institut (RKI) im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war oder innerhalb von 14 Tagen danach als solches ausgewiesen worden ist (hier tagesaktuell abrufbar), oder seit seiner Rückkehr aus diesem Risikogebiet sind 14 Tage vergangen und es zeigt keine Krankheitssymptome.
Sollten sie davon betroffen sein, ist hierüber dem Kindergarten eine Erklärung abzugeben Kinderbetreuung – aktuelles Formular-Erklaerung-Notbetreuung, die sie zusammen mit weitergehenden Informationen – etwa dazu, was systemkritische Arbeitsplätze sind – auf der Homepage des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales finden: Information Staatsregierung aktualisiert.
Bitte informieren Sie uns einen Tag vorher per Email, wenn Sie eine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen möchten, damit wir den Bedarf entsprechend planen können.
Wir wünschen Ihnen als Eltern und Ihren Kindern insbesondere unter den Ausgangsbeschränkungen viel Geduld und Kraft, aber auch Freude und Vergnügen in der gemeinsam verbrachten Zeit.
Jochen Knöchel, Bevollmächtigter KITA-Geschäftsführer der Evang.-Luth. Kirchengemeinden Ebersberg, Grafing und Wasserburg